AGB-Reform
Die deutsche Wirtschaft braucht eine Reform des AGB-Rechts

Unternehmen sind auf rechtssichere vertragliche Regelungen angewiesen. Die restriktive Anwendung des deutschen Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verhindert dies - große Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken sind die Folge.
Damit ist das deutsche Recht unattraktiv. Das belastet nicht zuletzt den exportorientierten Mittelstand, sondern auch neue Geschäftsmodelle, beispielsweise für Startup-Firmen. Eine Reform (Business to Business, B2B) ist daher dringend geboten.

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Die vom BMWi und BMF gemeinsam mit Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und Gewerkschaften betriebene Plattform Industrie 4.0 setzt sich für mehr unternehmerische Vertragsfreiheit ein.
Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird schon seit langem von der Wirtschaft als viel zu restriktiv und starr empfunden.
Der Erfolg von Industrie 4.0 hängt ab von der Reform des deutschen AGB-Rechts.
Rechtsgutachten bestätigt den vom VDMA angemahnten Reformbedarf des AGB-Rechts im kaufmännischen Geschäftsverkehr
Die Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln ist einzelfallabhängig.
Messeverschiebungen und -absagen konnten vor dem Hintergrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtmäßig sein, so dass Ausstellern keine Schadensersatzansprüche zustehen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt.
Vertragsstrafen können auch durch AGB`s wirksam vereinbart werden. Wenn sie sich zu deren Berechnung aber begrifflich nur auf die „Abrechnungssumme“ beziehen, ist damit die Nettoabrechnungssumme gemeint.
AGB, die Fernzugriffe auf Geräte zur Gebrauchsbeeinträchtigung erlauben, sind unzulässig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – mehr als nur das Kleingedruckte und mit hoher Relevanz für den Maschinen- und Anlagenbau. Grundlagen und Fortgeschrittenes waren Schwerpunkt der Veranstaltung.
Der durch den Ukraine-Krieg bedingte erhebliche Anstieg der Energiepreise berechtigt einen Energieversorger nicht zur fristlosen Kündigung eines Energielieferungsvertrag mit einem gewerblichen Kunden gemäß §§ 313 und 314 BGB.
Der Data Act mischt die Karten für die Datenökonomie neu, indem der Zugang zu Betriebsdaten neu geregelt wird. Für Hersteller vernetzter Maschinen bringt das nicht nur Chancen.
Erstmals widmete sich eine VDMA-Veranstaltung den spezifischen Themen und Interessen des mittelständischen Industrieanlagenbaus.
Trotz zunehmender Einflussfaktoren müssen Unternehmen die Vertragsgestaltung und die Risikobewertung in Einklang bringen. Direkte, aber auch indirekte Schutzbestimmungen können helfen.
VDMA und ZVEI verfolgen gemeinsam seit Jahren in der „Frankfurter Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts“ das Ziel, eine Reform des deutschen AGB-Rechts zu erreichen.
Reiseeinschränkungen aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Verhältnisse sowie Katastrophen gefährden planmäßige Inbetriebnahmen und stellen Unternehmen vor Herausforderungen.
Die Plattform Industrie 4.0 stellt Mitgliedern des VDMA einen „Mustervertrag Industrie 4.0-Plattformen“ zur Verfügung
Seit Jahresbeginn hat die Volksrepublik die Einreisebedingungen für ausländisches Fachpersonal so verschärft, dass es Mittelständlern kaum noch möglich ist, die Vorgaben zu erfüllen. In der Folge können viele Maschinen und Anlagen nicht installiert oder gewartet werden. Der VDMA fordert pragmatische Lösungen.
Das digitale Zeitalter bedingt auch die Automatisierung von Geschäftsabschlüssen. Hierzu bedarf es vorformulierter Vertragsbedingungen. Das deutsche AGB-Recht steht dem entgegen.
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rationalisieren Vertragspartner meist. Die gesetzlichen Bestimmungen hierfür schaffen für den Wirtschaftsstandort Deutschland leider nicht die erforderliche Rechtssicherheit.
Nach Auslauf der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 31.12.2020 soll das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rationalisieren Vertragspartner meist. Die gesetzlichen Bestimmungen hierfür schaffen für den Wirtschaftsstandort Deutschland leider nicht die erforderliche Rechtssicherheit.
Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer ggf. verpflichtet ist, im Rahmen eines Nacherfüllungsverlangens, dem Käufer einen Kostenvorschuss zur Verbringung der Kaufsache an den Ort der Nacherfüllung zu gewähren.
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