Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.
Im Mai 2021 hatte das Bundesfinanzministerium sich zu einer Versicherungsteuerpflicht für Garantiezusagen im KfZ-Handel geäußert und kurz darauf klargestellt, dass die Aussagen branchenunabhängig gelten sollen.
In der Veranstaltung wurden die energetische Transformation und Digitalisierung, die verstärkt in die Industrie drängen, mit ihren Folgen für das deutsche und internationale Steuerrecht diskutiert.
Reverse-Charge-Verfahren
Mit Schreiben vom 9.6.2021 ändert das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass. Aufgrund neuer EuGH-Rechtsprechung entfällt ein bisheriges Abgrenzungskriterium.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11. Mai 2021 zur Abgrenzung von Umsatzsteuer und Versicherungssteuer für Garantiezusagen Stellung genommen.
Anlässlich der aktuellen Hochwasserkatastrophe hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben mit Billigkeitsmaßnahmen in der Umsatzsteuer herausgegeben.
Mit dem Jahreswechsel 2020/2021 wurden einige steuerliche Änderungen wirksam, so bei der Abschreibung, der Umsatzsteuervoranmeldung und beim Jahressteuergesetz.
Die Umsetzung von Gesetzvorhaben – insbesondere im Steuerrecht – bedeutet für die Unternehmen neue oder geänderte Bemessungsgrundlagen für die unternehmerische Steuerlast.
Zum 15.3.2021 hat das Bundesfinanzministerium die Listen zur sog. Gegenseitigkeit aktualisiert.
Das BMF hat die Übergangsregelung in dem Schreiben vom 1.10.2020 verlängert.
Der VDMA bietet zu aktuellen Außenhandelsthemen Informationsveranstaltungen an, im Web und live vor Ort.
Wer in Großbritannien noch eine Vorsteuervergütung für 2020 beantragen möchte, der muss sich beeilen!
Unternehmer können ab 2021 in der Slowakei die Mehrwertsteuer von uneinbringlichen Forderungen zurückfordern
Zum 1.1.2020 wurde neues EU-Recht zu den Reihengeschäften auch in Deutschland mit § 3 Abs. 6a UStG-neu umgesetzt. Die bisherige Rechtslage ist aber in weiten Teilen weiterhin tragend. Im Folgenden sollen die Regelungen insgesamt dargestellt werden.
Die Erlangung der Steuerfreiheit ist an Voraussetzungen gebunden, die strikt einzuhalten sind. Andernfalls drohen hohe Nachforderungen in Betriebsprüfungen. Die EU-Staaten haben sich zwar ab 2020 auf eine einheitliche Linie geeinigt, doch bleiben auch die nationalen Vorschriften relevant.
Lieferungen des Maschinenbaus sind regelmäßig Werklieferungen. Doch hat die Umsatzsteuer eigene Definitionen, die von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise abweichen. Im Folgenden werden die Regelungen näher beleuchtet.
Am 30.1.2020 hat das EU-Parlament dem BREXIT zugestimmt. Die noch ausstehende schriftliche Zustimmung der 27 Mitgliedstaaten wird nur noch als Formalie gesehen.
Nachdem zum 1.1.2020 der neue § 6a UStG in Kraft getreten ist, fehlte es an einer Aussage der Finanzverwaltung, wie mit den verschärften Voraussetzungen in der Praxis umzugehen ist.
Mit Schreiben vom 1.10.2020 hat sich das BMF zum Begriff der Werklieferung geäußert. Entsprechend der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10 ) soll eine Werklieferung nach § 3 Abs, 4 UStG nur vorliegen, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird.
Aufgrund der hohen Internationalität des deutschen Maschinenbaus hat fast jedes Mitgliedsunternehmen irgendwann Kontakt mit den Zollbehörden und den teilweise sehr komplexen Zollvorschriften. Bei der rechtssicheren Umsetzung der Vorschriften ohne unnötigen Aufwand unterstützen die Experten des VDMA.
Am 1. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium das endgültige Schreiben zur Begleitung der Mehrwertsteuersenkung zum 1.7.2020 bis 31.12.2020 veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung hat am 23.6. einen überarbeiteten Entwurf des BMF-Einführungsschreibens zur Mehrwertsteuersenkung veröffentlicht.
Im Rahmen der Mehrwertsteuer-Senkung kursiert inzwischen ein Vorentwurf aus dem Bundesfinanzministerium, der aber noch nicht mit den Ländern abgestimmt ist.
Am 3.6. hat der Koalitionsausschuss ein großes Konjunkturpaket beschlossen.
Die Weltzollorganisation WCO hat die für das Jahr 2022 geplanten Änderungen des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)“ veröffentlicht. Auch für den Maschinenbau werden sich einige Änderungen ergeben.
Das Allgemeine Präferenzsystem der EU, das Waren aus Entwicklungsländern bei der Einfuhr Zollvorteile gewährt, soll aktualisiert werden. Die EU-Kommission hat hierzu eine öffentliche Konsultation gestartet.
Warum Mitgliedsunternehmen die Freihandelsabkommen der EU beim Export nur teilweise nutzen, ermittelte die VDMA Außenwirtschaft in einer Umfrage. Das Ergebnis gibt wertvolle Informationen für künftige Verhandlungen von Freihandelsabkommen.
Einige Partnerstaaten der EU haben bereits offiziell erklärt, während der Übergangsfrist Ursprungswaren des Vereinigten Königreichs als „Ursprung EU“ anzuerkennen. Weitere Partner haben ihre Bereitschaft dazu signalisiert.
Die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (sog. "Quick fixes") ist zum 1.1.2020 in deutsches Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden.
Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich ab dem 01. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Unklarheiten bestehen aber weiterhin in der präferenziellen Abwicklung.
Mit 1. November 2019 wird in Polen das bisherige Reverse-Charge-Verfahren auf Inlandsleistungen betreffend betrugsanfällige Gegenstände und Dienstleistungen abgeschafft.
Die sogenannte "Google-Steuer" betrifft auch den Maschinenbau. Steuerliche Registrierung kann Auswirkungen auf steuerliche Behandlung in der Russischen Föderation haben.
Es hat lange gedauert, aber fast ein Jahr nach der Änderung des zollrechtlichen Ausführerbegriffs in Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA hat nun auch die deutsche Zollverwaltung sich zur praktischen Anwendung dieser Rechtsänderung geäußert.
Ein neues Urteil in den USA hat möglicherweise Sales-Tax-Verpflichtungen für deutsche Maschinen- und Anlagenbauer zur Folge.
Bislang war unklar, ob es nach einem EU-Austritt Großbritanniens am 29. März 2019 ohne Übergangsphase weiterhin eine Vorsteuervergütung im Vorsteuervergütungsverfahren geben würde.
Mit Schreiben vom 5. September 2018 hat das Bundesfinanzministerium erneute Änderungen in Abschnitt 8.1 UStAE vorgenommen. Die Ergänzungen in Abschnitt 8.1 Abs. 1 Satz 3 haben jedoch nur klarstellenden Charakter.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 hat das Bundesfinanzministerium auf eine Eingabe des VDMA zur Steuerfreiheit der Umsätze für die Seeschifffahrt nach § 8 UStG geantwortet und einige Zweifelsfragen beantwortet.
Der EuGH hat in einem Urteil vom 4. Mai 2017, Rs. C -33/16, entschieden, dass Leistungen des Be- und Entladens eines Seeschiffes nicht nur bei Berechnung auf der letzten Handelsstufe (siehe noch EuGH Urteil vom 14.09.2006 - C-181/04, C-182/04, C-183/04), sondern auch auf vorhergehenden Handelsstufen steuerfrei sein kann.
Lange hatte die deutsche Finanzverwaltung an ihrer Ablehnung einer Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslägern in Deutschland festgehalten.
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