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Compliance: Collaboration Plattform des VDMA

Hier finden Sie alle wichtigen Compliance Regeln zur Nutzung der Collaboration Plattform des VDMA. Die Beachtung der folgenden Regeln ist unerlässlich und Voraussetzung für einen sicheren, mehrwertstiftendend Austausch aller Teilnehmer.

Verschachtelte Anwendungen

Akkordeon Collaboration Compliance

Grundsätzliche Verfahrensregeln für Sitzungen
  • Sitzungen von Komitees, Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Kooperationsformen innerhalb des VDMA finden offline wie online nur statt, sofern die Mitglieder in Textform zur Sitzung eingeladen worden sind. Die Einladung hat auch die Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.
  • Alle in Punkt 1 erwähnten Sitzungen sind zu protokollieren; die Protokolle sind allen Mitgliedern der betreffenden Komitees, Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Kooperationsformen zuzusenden. Die Protokolle sind während eines Zeitraums von nicht unter 7-10 Jahren in geeigneter Form aufzubewahren.
  • Beratungen und Erörterungen in Komitees, Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Kooperationsformen zu den Tagesordnungspunkten und anderen Angelegenheiten, sind, soweit sich diese auf den Markt beziehen (d.h. Themen, die für die Position bzw. Festlegung einer Position der einzelnen Mitbewerber von Belang sind), auf die offizielle Sitzung zu beschränken, über die ein Protokoll geführt wird.
  • Bei den in Punkt 3 erwähnten Beratungen darf nicht beschlossen werden, bestimmte Angelegenheiten während der Sitzung unter der Bedingung zu behandeln, dass sie nicht protokolliert werden. Wird eine solche Bedingung gestellt, hat der Vorsitzende der Sitzung die Behandlung der betreffenden Angelegenheit zu verweigern.
  • Werden bei Sitzungen der Komitees, Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder anderen Kooperationsformen marktbezogene Themen erörtert, hat mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Verbandes teilzunehmen. Dieser Mitarbeiterin oder diesem Mitarbeiter obliegt die Beobachtung wettbewerbsrechtlich sensibler Themen. Im Zweifelsfall ist das Thema erst dann zu behandeln, wenn die Meinung der Community Managerin und/oder der VDMA Abteilung Recht eingeholt wurde und laut diesen das Thema ohne Einschränkungen besprochen werden kann, bzw. wenn die während der Behandlung des Themas zu beachtenden Einschränkungen verdeutlicht wurden.
Unzulässige Themen

Folgende Themen sind unzulässig und dürfen unabhängig von Form und Format des Austausches oder der Zusammenarbeit unter keinen Umständen behandelt werden, insbesondere wenn es dadurch zu einem Informationsaustausch in Bezug auf diese Themen zwischen Unternehmen käme, die als Wettbewerber in Betracht kommen. Das gilt zum einen während der o. g. Sitzungen von Komitees, Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Kooperationsformen innerhalb des VDMA, aber auch für jegliche andere Form der Zusammenarbeit und Aktivität von Mitgliedsunternehmen und Dritten und insbesondere auf der online Collaboration Plattform des VDMA, etwa für die gemeinsame Arbeit an Dokumenten, für Diskussionsbeiträge oder für das Teilen von Inhalten jeglicher Art in Gruppen und Foren:

 

  • Verkaufspreise, Sätze, (beabsichtigte) Preisanpassungen, Preisempfehlungen, Rabatte, Gewinnspannen und andere preisbezogene Themen betreffend Waren oder Dienstleistungen von Mitgliedsunternehmen.
  • Aufteilung/Zuteilung des Marktes, z.B. durch Zuweisung bestimmter Regionen, bestimmter Kunden oder bestimmter Kundengruppen an bestimmte Mitglieder.
  • Produktions- oder Verkaufsbeschränkungen.
  • Vorgespräche über die Beteiligung an Ausschreibungen potenzieller Kunden.
  • Einpreisen der Angebotskosten von Wettbewerbern in das eigene Angebot.
  • Austausch von Marktinformationen unter einzelnen Mitgliedern, d.h. Angaben zu Produktion, Umsatz, Absatz, Investitionen, Ausgliederungen, F&E-Ausgaben und andere Informationen, die, soweit sie sich auf bestimmte (Kategorien von) Waren oder Dienstleistungen beziehen, als wirtschaftlich sensible Informationen zu betrachten sind.
  • Austausch oder Offenlegung von Geschäftskonditionen mit Kunden, Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern.
  • Veröffentlichung des Durchschnittspreises oder der Preisbandbreite innerhalb des Sektors.
  • Exklusivrechte für einzelne Mitglieder zur Vertretung von Herstellern oder Importeuren.
  • Boykott bestimmter Lieferanten oder Kunden.
  • Vorgespräche unter Mitbewerbern betreffend der Beteiligung an Ausschreibungen (sowohl öffentlicher als auch privater Auftraggeber).
  • Verabredungen, dass alle Mitbewerber ihr Angebot mit einem Zuschlag belegen (zur «Deckung» der Teilnahmekosten für jene Unternehmen, die bei der Ausschreibung nicht zum Zug kommen).
  • Jedes andere Thema, das zu einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache oder Angleichung des Marktverhaltens führen kann.
Themen, die problematisch sein könnten

Folgende Themen könnten, unter gewissen Umständen, ein wettbewerbsrechtliches Problem darstellen, insbesondere in stark konzentrierten, oligopolistischen Märkten (z.B. einem Markt mit wenigen Akteuren). Dies bedeutet, dass diese Themen innerhalb des VDMA und auf der VDMA Collaboration Plattform immer nur in Absprache mit der Community Managerin und/oder der Abteilung Recht des VDMA zu behandeln sind:

 

  • Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wenn diese wettbewerbsrechtlich sensible Aspekte berühren (z.B. Preise, Sätze, Indexierungsverfahren, Weiterbelastung spezifischer Kosten) oder wenn die Verwendung der Bedingungen verpflichtend ist, kann die Wettbewerbsbehörde Einwände erheben.
  • Einschränkungen der Teilnahme an Messen. Prinzipiell soll es jedem Unternehmen freistehen, an jeder gewünschten Messe teilzunehmen und Unternehmen sollten nicht zum Boykott von Messen aufgefordert werden. Einschränkungen dieser Teilnahmefreiheit sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Kollektive Verhandlungen von VDMA-Mitgliedern, um bessere Preise oder sonstige Konditionen von den Veranstaltern zu erlangen, sind wettbewerbsrechtlich unbedenklich.
  • Anerkennungsregelungen/Mitgliedschaftskriterien. Solange die Anerkennung bzw. Mitgliedschaft im VDMA für den potenziellen Kunden kein entscheidendes Auswahlkriterium für Waren oder Dienstleistung darstellt, bestehen diesbezüglich keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Sobald dieser Umstand für den Kunden aber an Bedeutung gewinnt, müssen diese Regelungen bestimmten Kriterien genügen.
  • Die Geschäftsstelle des VDMA darf grundsätzlich wirtschaftliche Informationen über einzelne Unternehmen einholen und den Mitgliedern in aggregierter Form zugänglich machen. Es muss dabei unbedingt gewährleistet bleiben, dass aus der aggregierten Information keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen abgeleitet werden können. In einigen EU-Ländern erlauben die nationalen Wettbewerbsbehörden solche Statistiken nur, wenn die eingeholten Informationen als hinlänglich historisch eingestuft werden können, z.B. (je nach den Umständen) zumindest ein Jahr alt sind, bzw. wenn die Informationen öffentlich verfügbar gemacht werden.
Unbedenkliche Themen

Folgende Themen gehören zum Kerngeschäft der meisten Aktivitäten und Erörterungen des VDMA und die Behandlung dieser Themen stellt im Allgemeinen kein wettbewerbsrechtliches Problem dar, solange die in obigem Punkt genannten "Unzulässigen Themen" nicht zur Sprache kommen:

 

  • Allgemeine Konjunkturdaten und das Wirtschaftsklima, solange die Behandlung dieser Themen nicht das Verhalten einzelner Unternehmen betrifft. Diese Gespräche beziehen sich auf die Makroebene und berühren nicht das Marktverhalten einzelner Unternehmen.
  • Lobbying in Bezug auf allgemeine Interessen des Sektors mit Schwerpunkt auf der Gesetzgebung und anderen öffentlichen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf den Sektor haben könnten.
  • Arbeitsrecht und soziale Fragen. Diese Angelegenheiten werden als wettbewerbsrechtlich irrelevant betrachtet.
  • Rechtsfragen. Diese Angelegenheiten sind per Definition allgemeiner Natur, da sie die Geschäftstätigkeit aller Unternehmen in gleichem Maße betreffen.
  • Normungsfragen, wenn (i) das Normungsverfahren transparent ist und jeder interessierten Partei zur Beteiligung offen steht, (ii) es keine Verpflichtung zur Einhaltung der Norm gibt, (iii) der Zugang zur Norm zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gewährt wird und (iv) sich alle Erörterungen im Zuge des Normungsverfahrens auf technische Aspekte beschränken. Normung zielt darauf ab die Kompatibilität der Produkte und den technischen Fortschritt zu fördern, was i.d.R. dem Endbenutzer zugutekommt.
  • Sicherheits- und Gesundheitsfragen. Der VDMA hat ein Interesse daran, Sicherheit und Gesundheit in Bezug auf die Verwendung der Produkte des Sektors zu verbessern.
  • Umweltthemen. Der VDMA hat ein Interesse daran, den Umweltschutz in Bezug auf die Verwendung der Produkte des Sektors zu verbessern.

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