Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2024 (Az.: X ZR 104/22) behandelt die Frage, wie Schadensersatz bei Patentverletzungen zu berechnen ist, die im patenfreien Ausland begangen wurden.
Nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) fußt das Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Patenterteilung auf dem Erfinderpersönlichkeitsrecht.
Das Europäische Patentamt verzeichnet ein Jahr nach dem Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystem bereits 27.000 Registrierungen.
Immer wieder stellte sich in der Vergangenheit die Frage der Patentfähigkeit einer maschinen-generierten Erfindung. Diese Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung beantwortet (BGH, Beschl. v. 11.06.2024, Az. X ZB 5/22).
Der VDMA nimmt Stellung zum Vorschlag der EU-Kommission zur Regulierung von SEP
Erfolg von VDMA Mitgliedsfirma im Patentstreit macht Mut.